§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “München Rugby Football Club”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach seiner Eintragung lautet der Name “München Rugby Football Club e.V.”
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Rugby-Spiels nach den Regeln des Rugby Union Weltverbands „World Rugby“. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen unter Leistungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Landeshauptstadt München (Schulreferat – Sportamt), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Bei Ablehnung des Antrags ist eine Mitteilung der Gründe an den Antragsteller nicht erforderlich.
- Der Vorstand behält sich insbesondere vor, die Mitgliedschaft hinsichtlich politisch extremer, rassistischer, antisemitischer oder sonstiger menschen- und demokratiefeindlicher Haltungen zu prüfen und zu verweigern.
- Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Spielgebühren für den beschränkt Geschäftsfähigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. jedes Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
a.) Nach wie vor gelten die Satzungsbestimmungen der Gründungssatzung vom 19.07./03.12.1982 und Satzungsänderung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2009 und vom 12.03.2022.
b.) Die nunmehr geänderten Bestimmungen sind wörtlich übereinstimmend mit der beschlossenen neuen Änderung und im Protokoll der außerdordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.03.2022 niedergelegt. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Spielgebühren im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied persönlich mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a) Insbesondere politisch extreme, rassistische, antisemitische oder sonstige menschen- und demokratiefeindliche Haltungen und Bekundungen begründen den Ausschluss.
b) Ferner können sämtliche Verhaltensweisen, die vereinsschädigende sind, einen Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder die Schädigung des Ansehens des Vereins sich ziehen einen auch fristlosen Ausschluss rechtfertigen.
c) Vor der Beschlussfassung kann der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
d) Der Beschluss wird dem Mitglied begründet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spielgebühren
- Von den Mitgliedern werden halbjährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Halbjahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
- Der Vorstand kann ein geeigneten Fällen (insbesondere bei Jugendlichen, Schülern, Studenten) die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des § 2 die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für
a.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
b.) Beschlussfassung und Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereins
c.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
d.) Entlastung des Vorstands
e.) Beitragsfestsetzung und Festsetzung der Spielgebühren
f.) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
g.) Beschlussfassung bei Streichung und Ausschluss von Mitgliedern - Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular), oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
- Eine Vereinsauflösung gem. § 16 kann nicht im Rahmen einer elektronischen Kommunikation beschlossen werden.
- Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
- Der Ausschuss, §§ 13 und 14, kann nach dem gleichen Verfahren beraten und beschließen. Dies gilt im Besonderen für die Wahrnehmung der Zustimmung gem. § 10.2, Satz 2.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Im Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlungen abzuhalten. Sie findet im Januar oder Februar statt.
- Der Vorstand hat die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher vorzunehmen. Anträge, die nicht mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
- Das elektronische Wahlverfahren ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu beschreiben.
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind Ehrenmitglieder berechtigt. Sie sind in der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt.
§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, in dessen Vertretung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in dessen Vertretung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Eine elektronische Abstimmung gem. §7.3 ersetzt die Art der Abstimmung. Die schriftliche Abstimmung nach §9.2, Satz 2 wird durch die Protokollierung der elektronischen Abstimmung ersetzt.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern nicht Satzung oder Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.
- Mitglieder können das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung übertragen.
a.) Es bedarf der Schriftform.
b.) Der/Die Bevollmächtigte muss volljährig sein.
c.) Die Vollmacht muss vor der Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.
d.) Darüber hinaus kann die Stimmvollmacht auch gegenständlich beschränkt werden.
e.) Dritten, die nicht Mitglied des Vereins sind, kann keine Stimmvollmacht erteilt werden. - Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderung muss jedoch die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise berücksichtigt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 2.500,00 brutto die Zustimmung des Ausschusses notwendig ist.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Er beruft die Mitgliederversammlung ein ist für deren Vorbereitung und die Aufstellung der Tagesordnung zuständig.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird ein neues Vorstandsmitglied von den Ausschussmitgliedern mit mindestes der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus deren Mitte für den Rest der Wahlzeit gewählt. Im Anschluss daran rückt eine Ersatzperson in den Ausschuss nach.
- Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmerhrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ehemalige Vereinsvorsitzende zu Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen. Die Anzahl der Ehrenvorsitzenden ist nicht beschränkt. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, in beratender Funktion an Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen teilzunehmen, haben als Ehrenvorsitzende in Vorstand und Vereinsausschuss jedoch kein Stimmrecht.
§ 13 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand sowie höchstens sechs weiteren Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden.
- Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Mitglied des Vereinsausschusses ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem München Rugby Football Club betrifft.
- Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 vorliegen, entscheidet der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ohne die Stimme des nach § 13 Abs. 2 betroffenen Mitglieds.
§ 14 Aufgaben des Ausschusses
- Der Ausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 2.500,00 brutto (vergleiche § 10 Abs. 2);
c) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
d) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands. - Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die Aufgaben auf seine Mitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
§ 15 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vorstandsämter werden im Verein grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen legt der Vorstand fest.
- Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
a.) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
b.) Die Aufwendungen an sich muss vor dem Eintritt vom Vorstand genehmigt werden. - Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 9 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
- Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 16 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an Landeshauptstadt München (Schulreferat – Sportamt, § 2, Abs. 3).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
München, den 03./10.12.1982
Lindsay Mailer
Manfred Preitnegger
Steve Thornewill
Patrick Geraghty
Brian McKee
Helmut Soucis
Hugh Sawyer
AZ: VR10759, 28.07.1983
Aktuelle Fassung gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.03.2022